Rechtsfragen zum Ethikunterricht

Die hier beantworteten Fragen sind der Seite "sachsen-macht-schule" des Kultusministeriums entnommen.

Frage 514: Ist es rechtens, dass eine Ethiklehrerin zu Beginn des 12. Schuljahres eine unangekündigte Kurzkontrolle über den gesamten Stoff der Klasse 11 schreibt? 
[ von: Thomas, Leipzig ]
Antwort 514: Wenn man davon ausgeht, dass man für das Leben und nicht für die Schule lernt, muss das Wissen auch nach den Ferien noch parat sein. Demzufolge könnte auch eine Kurzkontrolle nach den Ferien erfolgreich geschrieben werden und wäre nicht unrechtmäßig.(§§ 17 SOMI und 18 SOGY)

Da aber Kurzkontrollen den Lernerfolg im laufenden Schuljahr dokumentieren sollen und noch kein Lernerfolg des ersten Tages nach den Ferien zu erwarten ist, ist eine Kurzkontrolle am ersten Tag nach den Ferien zu diesem Zweck sinnlos.

Da keine weiteren Angaben gemacht wurden, kann ich nur vermuten, dass die Kurzkontrolle geschrieben wurde, um der Lehrerin (die vielleicht die Klasse neu übernommen hat) eine Information über den Leistungsstand der Klasse zu geben. Eine solche Arbeit zu schreiben wäre sinnvoll, allerdings sollte sie tatsächlich eine reine Kontrollarbeit sein, also nicht wie spätere Kurzkontrollen benotet werden (selbst wenn es vorher angekündigt wurde) 

Frage 1071: Warum .... ?Kann man ethische Fragen zensieren? Oder anders: Wie passt es, dass unsere Tochter im Ethik-Unterricht eine Arbeit über Gott und die Kirche schreibt? Ich verbinde Ethik nicht mit Religion, vielmehr mit gesellschaftlichen Rechten und Pflichten. Gibt es eigentlich eine Richtlinie über den Inhalt in diesem Fach oder ist das Sache des Lehrers, was er vermittelt? 
[ von: Lorenz, B. 
Antwort 1071: Ethische Fragen kann man nicht zensieren, indem man den Komplex "Religion" aus dem Ethikunterricht verbannen will. An der Tatsache, dass unsere heutigen gesellschaftlichen Rechte und Pflichten (wie Sie richtig schrieben, auch Inhalt der Ethik) in Deutschland zu großen Teilen von christlichem Gedankengut geprägt sind, kommt selbst ein dogmatischer Atheist nicht vorbei. Der Ethikunterricht soll unter anderem Hintergründe, Zusammenhänge und Wirkungen dieser Rechte und Pflichten in der Gesellschaft erhellen und vermitteln und undogmatisch zur Toleranz erziehen. Deshalb gehört die Information darüber zum Ethikunterricht. Religionskenntnis (übrigens nicht nur der christlichen Religion) ist daher Teil des Ethiklehrplans. 

Frage 279: Dürfen Zensuren von Tests und Klausuren öffentlich genannt werden, besonders wenn es sich um die 5 oder 6 handelt? Die Schüler fühlen sich bei entsprechenden Bemerkungen durch ihre Lehrer vor der Klasse bloßgestellt. 
[ von: Kluge ,Leipzig ]
Antwort 279: Ob der Lehrer die Noten als Ergebnisse von Klausuren namentlich vor der Klasse nennt, ist seiner pädagogischen Verantwortung überlassen. Da er seine Schüler und seine Klasse kennt, wird er entsprechend entscheiden. Ob das Nennen der Note in jedem Falle eine Bloßstellung des Schülers bedeutet (ist es weniger demütigend, wenn ein Schüler allen sichtbar beim Wettlauf als Letzter durchs Ziel läuft? Sollen deshalb im Sport Wettkämpfe verboten werden?)oder ob die Nennung ein wirkungsvoller "Schuss vor den Bug" ist, lässt sich nicht generell sagen. Bloßstellende Bemerkungen beim Nennen der Note allerdings sind pädagogisch falsch, die Note sollte, wenn sie vor der Klasse genannt wird, vielmehr so kommentiert werden, dass der Schüler veranlasst wird, bei der nächsten Arbeit mehr zu leisten, eventuell Klassenkameraden auch motiviert werden, zu helfen.

Zu bedenken ist auch, dass die Schule auch dazu erziehen soll, zu seinen Leistungen zu stehen.

Frage 928: Ist es zulässig, das in Hauptfächern (Deutsch,Mathe) bei 3x vergessener Hausaufgabe in diesen Fächern je einmal die Note "6" erteilt wurde (Mittelschule, 5. Klasse) ? 
[ von: Kai-Uwe Mitte, 09456 Annaberg-Buchholz ] 
Antwort 928: Ja. Die Schulordnung Mittelschulen – SOMI – sagt in § 18(5) "Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die Schüler zu vertreten haben, so entscheidet der Lehrer ..., ob er die Note "Ungenügend" erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt."

Werden die Hausaufgaben wiederholt nicht angefertigt, so ist kein einfaches Vergessen anzunehmen. Die Bewertung mit "ungenügend" ist also gerechtfertigt.

Frage 1524: Zur Frage 1512 sagt die OAVO, dass die Bewertung in der gymn. Oberstufe anhand des 15-Punktesystems erfolgt. Einen Spielraum, ein anderes "aussagekräftigeres" System verwenden, erkenne ich nicht. Bei insgesamt 10 möglichen BE können somit z. B. 14 Punkte nicht vergeben werden. Ist so die unbestrittene pädagogische Verantwortung des Lehrers ausreichend udn verantwortungsvoll wahrgenommen?  Antwort 1524: Die erwähnte Punktbewertung steht in § 17 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung - OAVO - . Sie ist im Zusammenhang mit § 15 zu sehen, der die Gesamtbewertung eines Kurshalbjahres regelt. Zum Kurshalbjahr muss die Bewertung der Halbjahresleistung in einem passfähigen Bewertungsschema, also der erwähnten Punktebewertung vorliegen. Um zu dieser Bewertung zu kommen, kann es im Laufe des Kurshalbjahres durchaus dazu kommen, dass andere Schemata angewandt werden, z.B. das Sammeln von Punkten, Bewertung wie im Abitur o.ä. Der Lehrer muss allerdings seine Schüler informieren, wie sich die Bewertung im Laufe des Kurshalbjahres aufbaut. 
Frage 1579: Innerhalb einer Woche wurden drei Leistungsnachweise, (1 Klausur, 2 Kontrollen) in dem selben Fach geschrieben. Am Folgetag haben wir eine Kontrolle über die Fragen geschrieben, die in der Klausur weggestrichen wurden. Bis zum Tag des dritten Leistungsnachweises haben wir die andern beiden Arbeiten noch nicht wiederbekommen. Welche Paragraphen in welchem Gesetz würden dafür bzw. dagegen sprechen?
[ von: Geben Sie hier Ihren Namen ein! ] 
Antwort 1579: Es gilt die Schulordnung Berufliche Gymnasien - BGy SO - . Weder § 15 (1) noch § 16 noch § 20 und auch der bei § 15 angeführte § 14(3) verbieten eine solche Handlungsweise. Rechtlich kann der Lehrer sein Verhalten also vertreten. Er wird es auch pädagogisch vertreten können, wenn ich auch die Gründe nicht kenne, die zu einer solchen ungewöhnlichen, aber nicht unzulässigen Häufung von Arbeiten geführt hat. 
Frage 1781: Warum .... ?Ich hätte gerne gewusst, wie man mit einer Schülerin verfährt, die bis heute 55x ihre Hausaufgaben nicht erledigt hat. Ein Elterngespräch fand bereits statt. Ein Klassenleiterverweis wurde ebenfalls schon ausgesprochen. Ist eine Mitteilung an das Ordnungsamt fällig 
[ von: Ein Lehrer ] 
Antwort 1781: Formal müsste jetzt ein Schulleiterverweis folgen, nur ist bei einer solchen Zahl anzunehmen, dass die nicht erledigten Hausaufgaben nicht das einzige Problem sind, also ein weiterer Verweis, der nur die Hausaufgaben zum Anlass hat, auch keine Wirkung hätte. Deshalb rate ich zu einem gründlichen Gespräch mit den Eltern zusammen mit dem Schulleiter, eventuell auch mit einem Schulpsychologen und dem Elternvertreter, denn offenbar muss an den Ursachsen angepackt und nicht ein Symptom erneut bemängelt werden.
Frage 1476: Ab welcher Klassenstufe dürfen Mädchen und Jungen im Landheim im selben Zimmer schlafen (wenn auch die Eltern zustimmen)? 
[ von: Maximilian Jentsch, Dresden ] 
Antwort 1476: Wenn sicher gestellt ist, dass sie tatsächlich und nur schlafen, dann und nur dann ist es unabhängig von der Klassenstufe möglich.

Da Lehrer jedoch Realisten sind, können sie es, ebenfalls unabhängig von der Klassenstufe, nicht gestatten. 

Frage 931: Welche Regelungen liegen der eines Schülers / einer Schülerin der 10. Klasse (Mittelschule) zugrunde ? Konkret würde mich interessieren, ob x.4 ab- oder aufzurunden, und die Tendenz mit +/- anzugeben ist.
[ von: sF ] 
Antwort 931: Glücklicherweise sind weder Schüler noch Lehrer in starre Schemata pressbar. Nach § 17(2) der Schulordnung Mittelschulen - SOMI - liegt die Ermittlung, Beurteilung und Bewertungen der Leistungen in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Er wird also immer die ganze Schülerpersönlichkeit beurteilen und muss nicht Kommastellen auf- oder abrunden, weil er es eventuell nicht besser weiß. 
Frage 1791: Laut Frage 1776 dürfen Noten in der Grundschule laut vor der Klasse angesagt werden.Dürfen demzufolge auch an der Realschule sowie am Gymnasium Halbjahresnoten vor der Klasse bekannt gegeben werden? Wann liegt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Datenschutzes vor? Vielen Dank. 
[ von: C. Nicolaus, Crimmitschau ] 
Antwort 1791: Auch für Realschule und Gymnasium gilt die Antwort 1776. Eine Verletzung des Datenschutzes läge vor, wenn diese Notenverkündung für jedermann öffentlich wäre. In einen Klassenraum hat bei der Notenverkündung aber nur ein begrenzter und gegenseitig bekannter Personenkreis (im Normalfalle nur die Klassenkameraden) Zutritt, der ohnehin über schulische Leistungen untereinander informiert ist. 


Frage 1914: Im Fach Kunst werden einem math.-nat. Profil zu vorher gehaltenen Schülerreferaten je 2 Aufgaben zu acht 45minütigen Vorträgen zu den Kunstepochen gestellt. Die Fragen sind anhand des Vortrages nicht endeutig zu beantworten und zu komplex um sie anhand von "normalen" Lexika zu recherchieren. Darf dazu eine Arbeit geschrieben werden, ohne vorher ausreichend Kontrollmöglichkeiten zu bieten? 
[ von: Matthias Hübner, Leipzig ] 
Antwort 1914: Eine wissenschaftliche Arbeitsweise - und das sollen Schüler in der Schule lernen und üben - zeichnet sich dadurch aus, dass man eben nicht einfach im nächsten erreichbaren Lexikon oder im Internet bei der ersten gefundenen Adresse nachschlägt und die Antwort hinschreibt. Zur selbstständigen Aneignung von Bildung gehört das Studium und das Vergleichen verschiedener Quellen. Da Sie nicht schrieben, wieviel Zeit beispielsweise war, sich mit den Fragen zu befassen, kann ich Ihre Frage nicht beantworten. 

Frage 1915: Wie wird ein geringer Täuschungsversuch in der Klasse 5 bewertet? Darf die Note 6 erteilt werden?
[ von: Frau Heike Scheibner, Rossau/Seifersbach ] 
Antwort 1915: § 24 der Schulordnung Gymnasien - SOGY - unterscheidet nicht nach "gering" oder anders, sondern bewertet generell mit Note "ungenügend". Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

Nach § 21 der Schulordnung Mittelschulen - SOMI - entscheidet der Fachlehrer über Wiederholung, Herabsetzen der Bewertung oder Bewertung mit "ungenügend". Der Versuch kann gleichfalls geahndet werden.